DAC7 2025 in der Praxis: Was Plattformen melden – und was Anbieter jetzt wissen sollten

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DAC7 2025 in der Praxis: Was Plattformen melden – und was Anbieter jetzt wissen sollten

TarikTarik Türker|20.12.2025|11 Min. Lesezeit

Einleitung: Warum DAC7 jeden Plattformbetreiber betrifft

Seit der Einführung der Richtlinie (EU) 2021/514 – kurz DAC7 – stehen digitale Plattformen im Fokus der Steuertransparenz. Ziel der Richtlinie ist es, einheitliche Regeln für den automatischen Informationsaustausch über Einkommen aus Online-Tätigkeiten zu schaffen.
Egal ob es sich um große Marktplätze, Buchungsplattformen oder Dienstleistungsportale handelt: Betreiber müssen seit 1. Januar 2023 jährlich detaillierte Meldungen über ihre Verkäufer an die zuständigen Steuerbehörden übermitteln.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), und die Meldungen werden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesendet. Diese werden dort zentral gesammelt und anschließend automatisch an die anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt. Die erste Meldefrist lief vom 1. bis 31. Januar 2024 und betraf alle Umsätze des Jahres 2023.

Die Grundlage bildet das von der OECD entwickelte Modell („Model Rules for Reporting by Platform Operators“), das die EU fast vollständig übernommen hat. Das Ziel ist klar: Steuergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit in einer digitalen Wirtschaft, in der viele Transaktionen grenzüberschreitend und digital stattfinden.


Wer ist nach DAC7 meldepflichtig?

Meldepflichtig sind digitale Plattformbetreiber, also Unternehmen, die es Nutzern ermöglichen, über ihre Website oder App relevante Tätigkeiten auszuüben. Dazu zählen:

  • Verkauf von Waren (z. B. auf Marktplätzen wie Amazon, eBay, Etsy)
  • Vermietung von Immobilien (Wohnungen, Ferienhäuser, Zimmer, Fahrzeuge)
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (Freelancer-, Handwerks-, Haushaltsleistungen)
  • Transportleistungen (Fahrdienste, Lieferungen etc.)

Betroffen sind nicht nur EU-Plattformen, sondern auch nicht-europäische Plattformen, sofern sie Verkäufe oder Vermittlungen an in der EU ansässige Anbieter oder Kunden ermöglichen.
Solche Non-EU-Plattformen müssen sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat registrieren und dort zentral melden („One-Member-State-Registration“).

Nicht betroffen sind rein unternehmensinterne Systeme oder Plattformen, die nur eigene Produkte vertreiben (keine Drittanbieter).


Welche Daten werden gemeldet?

Die Meldepflicht umfasst eine Vielzahl steuerlich relevanter Informationen. Dazu gehören:

  1. Identifikationsdaten der Anbieter – vollständiger Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer (TIN), ggf. Umsatzsteuer-ID, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) oder Registrierungsnummer (bei Unternehmen).
  2. Finanzdaten – Gesamtvergütung des Jahres, einbehaltene Gebühren, Steuern, Provisionen oder Rückerstattungen.
  3. Transaktionsdaten – Anzahl der Transaktionen, Zahlungswege (IBAN, Konto) sowie Details zu den einzelnen Leistungen (Datum, Betrag, Plattformkennung).
  4. Objekt- oder Aktivitätsdaten – bei Vermietungen die Adresse und Art der Immobilie, bei Dienstleistungen die Art der Leistung.
  5. Verifizierungsstatus (KYC) – Ergebnisse der Identitätsprüfung, inkl. Nachweise und ggf. Prüfdatum.

Diese Angaben werden von Plattformbetreibern gesammelt, geprüft und jährlich in strukturierter Form (XML) an die Steuerbehörde gemeldet. Das BZSt stellt hierfür die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang) zur Verfügung.


Fristen und Ablauf der Meldung

Der Meldezeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
Die Daten für 2024 müssen daher spätestens bis zum 31. Januar 2025 übermittelt werden.

Die Übertragung erfolgt ausschließlich elektronisch über die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte XML-Schnittstelle, deren technische Spezifikation am 15. November 2023 aktualisiert wurde. Das Schema definiert die Struktur aller Felder, Plausibilitätsregeln und Prüfsummen.

Nach Eingang beim BZSt wird eine automatisierte Validierung durchgeführt. Fehlerhafte oder unvollständige Datensätze müssen innerhalb von 60 Tagen korrigiert und erneut eingereicht werden. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Meldungen über das EU-Austauschsystem (CCN/CSI-Netz) an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.


Sorgfaltspflichten (Due Diligence) für Plattformen

Plattformen sind verpflichtet, vor jeder Meldung eine Sorgfaltsprüfung (KYC) durchzuführen.
Das bedeutet, sie müssen die Identität und steuerliche Ansässigkeit jedes Verkäufers verifizieren, fehlende Daten nachfordern und Abweichungen dokumentieren.

Das Verfahren folgt den OECD-Model-Regeln und umfasst typischerweise:

  • Erfassung der TIN/USt-ID und Abgleich mit gültigen Mustern
  • Überprüfung von Anschrift und Kontoinhaber
  • Speicherung der Prüfprotokolle für mindestens zehn Jahre
  • Kennzeichnung nicht verifizierter Anbieter als „undocumented sellers“ (mit separater Meldungspflicht)

Bei unvollständigen Angaben drohen Bußgelder nach § 26 PStTG sowie eine Auskunftspflicht gegenüber dem BZSt.


Typische Fehlerquellen in der Praxis

Viele Plattformen unterschätzen die Komplexität der Meldepflicht. Häufige Probleme:

  • Unvollständige TINs oder abweichende Ländercodes
  • Mehrfache Accounts eines Anbieters, die nicht konsolidiert wurden
  • Falsche Zuordnung von Gebühren oder Erstattungen in den Finanzdaten
  • Unzureichende Dokumentation der KYC-Prüfungen
  • Verspätete Übermittlung wegen technischer Schnittstellenfehler

Empfohlen wird ein kontinuierlicher Abgleich zwischen Buchhaltung, Payment-Reports und Plattformdaten, um die Qualität der Meldungen zu sichern.


Bedeutung für Anbieter und Onlinehändler

Auch Verkäufer selbst sind betroffen:
Die von Plattformen gemeldeten Daten können von Finanzämtern mit Steuererklärungen abgeglichen werden.
Wer z. B. Einnahmen aus dem Onlineverkauf nicht erklärt, riskiert steuerliche Abweichungsmitteilungen oder Nachfragen.
Für seriöse Händler bedeutet DAC7 jedoch einen Vorteil: Die Richtlinie sorgt für mehr Fairness und Transparenz, da Schattenumsätze und nicht gemeldete Nebentätigkeiten sichtbar werden.


Fazit: Steuertransparenz als neues Normal

DAC7 markiert einen Paradigmenwechsel:
Erstmals werden grenzüberschreitende digitale Umsätze in einem EU-weiten, standardisierten Datenformat erfasst.
Was zunächst als bürokratische Last erscheint, ist langfristig ein Schritt zu einer moderneren, digital vernetzten Steuerverwaltung.

Plattformbetreiber sollten ihre Systeme jetzt so ausrichten, dass KYC, Buchhaltung und Meldeprozesse automatisiert ineinandergreifen.
Für Onlinehändler bedeutet DAC7: Korrekte Datenpflege und ordentliche Buchführung sind wichtiger denn je.


Offizielle Quellen

  • Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7) – Amtsblatt L 104/1 vom 25.03.2021 (EUR-Lex).
  • EU-Kommission: DAC7-Informationsseite mit Erläuterungen zu Registrierung und Meldepflichten.
  • BZSt: DAC7-Portal (PStTG) – technische Hinweise, Fristen, FAQ (Stand 2025).
  • BMF: Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vom 15.11.2023 (XML/DIP-Schnittstelle).
  • OECD: „Model Rules for Reporting by Platform Operators“ – Grundlage der EU-Umsetzung.
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